Magdeburgische Gesellschaft von 1990
zur Förderung der Künste, Wissenschaften und Gewerbe e.V.
Satzung
(Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.2.2002, letztmalig geändert am 06.11.2002)
§ 1 Allgemeines
(1) Die im Jahre 1990 gegründete „Magdeburgische Gesellschaft
von 1990 zur Förderung der Künste, Wissenschaften und
Gewerbe“ ist ein eingetragener Verein. Sein Sitz ist Magdeburg.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Förderung der Pflege und
Erhaltung von Kulturwerten, Förderung der Denkmalpflege der Vaterstadt.
(2) Zweck des Vereins ist, das Gemeinwohl der Landeshauptstadt Magdeburg
und ihre humane Entwicklung zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen,
Ausstellungen und Konzerten, durch die Unterstützung von Personen und
Projekten und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes des Vereins,
soweit sie unter Punkt (1) fallen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen und alle
Handelsgesellschaften erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss bedarf der
Einstimmigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss.
Die Kündigung durch ein Mitglied ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig;
Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Ausschluss steht dem
ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
endgültig darüber befindet.
(4) Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
(5) Die außerordentliche Mitgliedschaft verleiht der Vorstand durch einstimmigen
Beschluss Personen, deren Amt und Wirken für den Verein im Rahmen seiner Ziele
von Bedeutung ist.
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie ist an die jeweilige Ausübung
des Amtes gebunden. Nach Beendigung der Amtszeit kann der Vorstand mit
einfacher Mehrheit über eine Verlängerung der außerordentlichen Mitgliedschaft bis
an das Lebensende beschließen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Magdeburgischen Gesellschaft in besonderer
Weise um Magdeburg verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Die Ernennung bedarf eines einstimmigen Beschlusses vom Vorstand und Beirat.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Vereines sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand.
(2) Die Geschäfte des Vereines führt ein ehrenamtlicher Geschäftsführer, der dem
Vorstand untersteht und ihm gegenüber verantwortlich ist.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in der Öffentlichkeit.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und bis zu fünf weiteren Beisitzern.
(2) Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein
Vorsitzender, berechtigt. Darüber hinaus ist der Schatzmeister ermächtigt, auch als Einzelperson Spendenbescheinigungen gegenüber Dritten auszustellen.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen
auch Personen, die nicht Mitglieder der Vereins sind, angehören dürfen, sowie
Delegierte ernennen.
Das Nähere regelt der Vorstand.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Verfahren
seiner Beschlussfassung geregelt wird. Seine Verhandlungen sind vertraulich.
(5) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein Dritten gegenüber verpflichten, und
Vollmachten sind namens des Vereins vom 1. und 2. Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen
Dadurch wird Dritten gegenüber die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung
festgestellt.
§ 7 Konstituierung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der ordentlichen
Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei ist das Jahr, in dem die
Amtszeit begonnen hat, nicht mitzurechnen.
(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden einzeln gewählt,
die Beisitzer in verbundener Einzelwahl.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Vorstand aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl
für die verbleibende Amtszeit statt. Für die Zeit bis zur Nachwahl beruft
der Vorstand ein Ersatzmitglied.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Funktionen der Mitglieder des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand.
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in Verhinderungsfällen.
Er verwaltet dessen Amt, wenn der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt
ausscheidet, bis zur Nachwahl eines neuen 1. Vorsitzenden.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes führt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur Erreichung der Zwecke des Vereins können sich Mitglieder und
Nichtmitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand zu Arbeitskreisen
zusammenschließen.
(2) Die Arbeitskreise arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand. Das Nähere
regelt eine Satzung.
(3) Der Vorstand kann Arbeitskreise mit der Erfüllung besonderer Aufgaben
betrauen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie entscheidet
insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Vorstandes. Sie bestellt 2 ehrenamtliche Rechnungsprüfer.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft es das
Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen stattfinden, wenn ein Zehntel
der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangt.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein. Die Einladung
bedarf der Schriftform. Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung sind in
der Einladung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag
der Absendung (Poststempel) und der Tag der Versammlung zählen nicht mit.
(4) Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt Art und Weise ihrer
Verhandlungen und das Verfahren ihrer Beschlussfassung. Sie wird vom
Vorsitzenden geleitet.
§ 11 Protokolle
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver-
sammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Fehlt es an der für den Beschluss erforderlichen Präsenz, so ist eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf eines
Monats nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden darf.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Präsenzerfordernisse des Absatzes (1) in der
Lage, die Auflösung zu beschließen. Absatz (1) Satz 2 findet Anwendung.
(3) Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die Stadt Magdeburg, die
es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Nähere beschließt die
Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im
Falle der Auflösung oder des Wegfalls ihrer Zwecke dürfen erst nach
Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden
Beschlossen am 06.11.2002